......... .......... .........str. ... 13088 Berlin Kammergericht Berlin Elßholzstr. 30 – 33 10781 Berlin Fall : ............... Aktenzeichen : 13 WF 40/20 (AG 22 F 1649/19 Pankow/Weißensee) Berlin, 27.08.2020 Anhörungsrüge hiermit beantrage ich die Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung folgender Anträge : - Durchsetzung einer Anhörungsrüge zum Beschluß vom 12.8.2020 bezüglich der Ablehnung vom 17.8.2019 gegen die Richterin Gebhardt Die Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen liegen im Hauptverfahren in aktueller Form vor. Es wird die Ablehnung des Richter Groth 13. Senat Kammergericht beantragt. Weiterhin wird beantragt, den gesetzlich zuständigen Richter für die Ablehnung des Richter Groth zu benennen, damit vor Beginn von Aktivitäten zur Entscheidung die Begründung zur Befangenheit des zuständigen Richters erfolgen kann. Begründung zu den Anträgen : Allgemein: Die widersprüchlichen Handlungen von Richter Groth können auch den Blogs : http://Groth-01.web938.server25.eu http://dr.menne-03.web938.server25.eu http://dr.menne-04.web938.server25.eu entnommen werden. Es ist überhaupt nicht verständlich, dass kein Abhilfebeschluss vom AG übergeben wurde, damit ist für den Antragsteller nicht nachvollziehbar, wann der Beschluss dem Kammergericht übergeben wurde. Lt. Schreiben vom 25.2.20 von Herrn Groth erfolgt die Mitteilung, dass es ein Nichtabhilfebeschluss vom 30.10.19 gibt. Jedenfalls ist nicht akzeptabel, dass für ein PKH-Antrag von Herrn Groth ca. 9 Monate benötigt werden. Auch mehrere Mahnungen und Verzögerungsrügen im März führten zu keiner Beschleunigung, 2 Im Schreiben vom 25.2.20 behauptet der Richter Groth, die sofortigen Beschwerden von Ablehnungen Anwaltszwang unterliegen. Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar. Auch die Begründungen (§6 Abs. 1 FamFG ………….) ist nur an der Sache vorbei und eines Vorsitzenden Richters unwürdig und erweckt den Eindruck, dass hier eine Befangenheit des Richters vorliegt. Im Schreiben vom 2.3.20 teilt Richter Groth mit, dass er das Verfahren beim Kammergericht austragen lassen hat, weil keine Beschwerde, sondern nur PKH zur Durchführung eines Beschwerdeverfahren beantragt sei. Wie der Richter zu solch einer Rechtsauffassung kommt bleibt wohl nur ihm erschlossen, denn es ist allgemeine Rechtsauffassung, dass die PKH durch das Kammergericht zu entscheiden ist. Auch hier handelt der Richter offensichtlich mutwillig, mit dem Ziel, das Verfahren zu verzögern. Mit Schreiben vom 28.2.20 wurde noch einmal auf den Sachverhalt hingewiesen. Die Unsinnigkeit seiner angeblichen Rechtsauffassung bestätigt Richter Groth selbst mit dem Beschluß vom 12.8.2019 . Dann wird die Ablehnung vom 17.8.2019 willkürlich und formal als unzulässig verworfen. Dies erfolgt ohne auf die konkreten Punkte der Ablehnung vom 17.8.19 (42 Seiten Fakten) im Detail einzugehen. Damit verwehrt der Richter Groth mutwillig das rechtliche Gehör. In diesem Verfahren wurden drei Ablehnungen getätigt 31.3.19 6.6.19 17.8.19 Sehr verwunderlich ist der Tatbestand, dass der Richter keinen Anstoß nimmt, dass die Ablehnungen vom 31.3.19 und 6.6.19 nicht bearbeitet wurden. Allein dies ist schon Grund, eine Befangenheit zu befürchten. Zu I. : A. Richter Groth schreibt : „ Mit Schreiben vom 17. August 2019 hat der Vater ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die Abteilungsrichterin angebracht. Zur Begründung schreibt er (Punkt 1.), die Ablehnung werde auf die Gesamtheit aller Gründe aus den bisherigen Ablehnungen vom 22. Juli 2016, 22. August 2016, 3. September 2016, „10.4.11.16“ sowie 8. April 2017 in den Verfahren 22 F 3123/16, 22 F 4243/16 und 22 F 5612/16 gestützt. Mit diesen Gründen habe sich das Gericht noch nicht auseinandergesetzt.“ Allein die Bezeichnung „Mit Schreiben ………… ein weiteres Ablehnungsgesuch …… angebracht, ist nur beeinflussend und täuschend, denn andere Ablehnungen vom 31.3.19 und 6.6.19 erfolgten keine Aktivitäten. Weiter heißt es, „ …..die Ablehnung werde auf die Gesamtheit aus den bisherigen Ablehnungen ………..gestützt. Hier wird der Tatbestand erheblich und maßgebend verdreht. Und dies von einem Richter, der an anderer Stelle meint, Ausführungen des Ablehnenden sind nicht verständlich, Sätze grammatikalisch unvollständig und Aussagegehalt bleib im Dunkeln. Der Richter handelt somit mit Diffamierungen, denn die Formulierung in der Ablehnung lautet : „Punkt 1 : In diesem Punkt werden die Gesamtheit aller Gründe aus den bisherigen Ablehnungen vom 22.07.2016, 22.8.16, 3.9.16 , 10.4.11.16 und 8.4.17 in den Verfahren 22 F 3123/16; 22 F 3 4243/16 und 22 F 5612/16 dargestellt. damit eine Berücksichtigung der Gründe in ihrer Gesamtheit für die Entscheidung erleichtert wird. Diese Gründe wurden noch in keinem Fall behandelt, es wurde von der ersten Ablehnung vom 22 7.2016 an nur auf die Unzulässigkeit wegen Verzögerung des Verfahrens abgestellt. Dies war schon an sich unsinnig , da der Vater das betreffende Verfahren beantragt hat, und inhaltlich kein Interesse an einer Verzögerung haben konnte.“ Entgegen der Darstellung von Richter Groth beziehen sich die Angaben nur auf den Punkt 1 und nicht auf die gesamte Ablehnung, aber Lügen von Richtern gibt es offensichtlich nicht ? Zu II. : Unter B. heißt es unter 1. : „Eine vorsorglich erklärte Ablehnung kann nicht zum Ausschluss eines Richters führen. Ein solches Gesuch ist mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG) nicht zu vereinbaren. Ein Richter ist nur dann von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen nach §§ 41 f. ZPO erfüllt sind. Auch reflexartig angebrachte Ablehnungsgesuch sind unzulässig. Sie stellen einen Rechtsmissbrauch des Instituts der Richterablehnung dar.“ Die Darstellung des Richters ist an Unsinnigkeit nicht zu übertreffen. “vorsorgliche Handlungen“ sind im Zivilverfahren Gang und Gebe. - so werden gerichtliche Anträge gestellt, wenn Fristversäumnisse verhindert werden sollen. Dies ist zum Beispiel der Fall, da zur Bearbeitung der Ablehnungen im AG Pankow/Weißensee zwei Richter in Abhängigkeit des Posteinganges die Richter Dittrich bzw. Gellermann zuständig, somit ist der gesetzliche Richter dem Antragsteller nicht bekannt und das Gericht hat auch nicht die Notwendigkeit trotz entspr. Bitten erwogen, den gesetzlichen Richter zu benennen. Die Entscheidungen wurden in jedem Fall getroffen, obwohl mir der gesetzliche Richter nicht bekannt war. Somit handelten diese Richter Mutwillig rechtswidrig, was von Richter Groth gedeckelt wird. Das infamste an der Sache ist, dass in dem zum hiesigen Verfahren in der betreffenden Ablehnung vom 17.8.1 überhaupt keine vorsorgliche Ablehnung eine Rolle spielt , somit outet auch diese Bemerkung des Richters die Mutwilligkeit des Richters Groth, eine ordentliche Bearbeitung der Ablehnung, mit falschen Angaben, zu verhindern. - es ist üblich, in Zivilverfahren rein vorsorglich Anträge zu stellen, sh Entscheidung Des Berliner Verfassungsgericht Aktenzeichen : VerfGH 94/18 v. 13. Aug. 2013. - Entscheidung des BUNDESVERFASSUNGSGERICHT unter Aktenzeichen - 1 BvR 2411/10 - begründet „ Nachfolgend teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, er stelle vorsorglich den Antrag, die Besetzung des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit zu prüfen, und bitte um Mitteilung der dienstlichen Äußerung des Richters zu bestimmten, von ihm näher geschilderten Umständen. „ Dem Richter Groth sind anscheinend Rechtsauffassungen des Bundesverfassungs- gericht egal. Und die Begründung ist somit nur mutwillig. Die Willkür des Richters wird auch offenkundig mit dem Hinweis auf Grundgesetz Art. 101 Abs. 2 sichtbar. Im GG Art. 101 heißt es : 4 Art. 101 (1) 1 Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2 Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden. Womit der Antragsteller sich dem gesetzlichen Richter entziehen wollte, bleibt wohl nur dem Richter Groth erschlossen. Denn das Gericht verweigerte die Bekanntgabe des gesetzlichen Richters, der aus dem Geschäftsverteilungsplan nicht ersichtlich ist. Die Entscheidung zu den Ablehnungen erfolgten von beiden möglichen zuständigen Richtern Dittrich und Gellermann vor Bekanntgabe des zuständigen Richters erst mit Beschluss. Damit wurde eine rechtzeitige begründete Ablehnung durch das AG verhindert. Richter Groth deckelt diesen unhaltbaren Zustand. Auch die Begründung „reflexartig angebrachte Ablehnungsgesuch sind unzulässig“ ist nur Willkür. Eine solche Feststellung gibt es im Recht und Gesetz“ nicht, der Richter hat auch keine Begründung zum Vorhandensein von reflexartigen Aktivitäten und auch zu der Fixierung im „Recht und Gesetz“ gegeben. Wie können drei Ablehnungen im hiesigen Verfahren reflexartig sein, zumal keine Reaktion vom Gericht erfolgte, auf die hätte reagiert werden können. Statt die Gründe des Ablehnungsgesuches zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten Verleumdet der Richter. Unter B. heißt es unter 2. : „ Das Gesuch des Vaters vom 17. August 2019 ist in weiten Passagen ungeeignet, der Richterablehnung zum Erfolg zu verhelfen. Teilweise sind die Ausführungen nicht verständlich. Sätze sind grammatikalisch unvollständig, ihr Aussagegehalt bleibt im Dunkeln. Zudem scheint der Ablehnende zwischen der Wiedergabe von Äußerungen der Richterin und eigenen Einschätzungen zu wechseln, ohne jeweils kenntlich zu machen, ob er fremde oder eigene Äußerungen darstellt. Der Vater nimmt Bezug auf andere Verfahren, gleichwohl teilt er nicht zu allen Behauptungen die Geschäftsnummern der Verfahren mit, in denen sie sich zugetragen haben sollen. Wiederholt stellt der Vater keine Tatsachenbehauptungen auf, sondern nimmt Wertungen vor, bei denen nicht eindeutig ist, welchen Tatsachenkern der Vater behaupten will. Zudem hat der Vater die von ihm angeführten Ablehnungsgründe nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht ist nicht gehalten die (zahlreichen) vom Vater erwähnten Verfahrensakten beizuziehen und durchzuarbeiten. Der Vater ist vom Senat bereits mit Beschluss vom 16. August 2019 im Verfahren 13 WF 108/19 darauf hingewiesen worden, dass Ablehnungsgesuche aus den genannten Gründen nicht zum Erfolg führen. Die vom Vater angebotene Vernehmung einer Zeugin scheidet von vornherein als Mittel der Glaubhaftmachung aus, § 294 Absatz 2 ZPO.“ Den Darstellungen unter diesem Punkt fehlt jeglicher Wahrheitsgehalt und ist nur unsinnig. Dies legt den Verdacht bei dem Antragsteller nah, dass nur die folgenden zwei Gründe hierfür angenommen werden können : der Richter die Darstellungen nicht im Vollbesitz seiner Gesundheit bzw. der Richter Groth von Personen zu diesen Darstellungen veranlasst wurde Im Einzelnen : 5 „ Das Gesuch des Vaters vom 17. August 2019 ist in weiten Passagen ungeeignet, der Richterablehnung zum Erfolg zu verhelfen.“ In der Ablehnung vom 17.8.19 sind ca 120 konkrete Gründe (Verwehrung Akteneinsicht, unfaire Termingestaltung, Verweigerung von der Übergabe von Unterlagen, Verweigerung Behandlung der wissenschaftlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Leitner usw. usw.) zur Befangenheit der Richterin Gebhardt benannt. Hierzu wird nur pauschal festgestellt, dass die weiten Passagen ungeeignet sind, der Richterablehnung zum Erfolg zu verhelfen. Es wird jegliches rechtliches Gehör verweigert, denn es wurde nicht eine Begründung Inhaltlich zur Kenntnis genommen und bewertet. Statt dessen wird nur verleumdet : - Teilweise sind die Ausführungen nicht verständlich - Sätze sind grammatikalisch unvollständig - ihr Aussagegehalt bleibt im Dunkeln - Zudem scheint der Ablehnende zwischen der Wiedergabe von Äußerungen der Richterin und eigenen Einschätzungen zu wechseln, ohne jeweils kenntlich zu machen, ob er fremde oder eigene Äußerungen darstellt. - Der Vater nimmt Bezug auf andere Verfahren, gleichwohl teilt er nicht zu allen Behauptungen die Geschäftsnummern der Verfahren mit - Wiederholt stellt der Vater keine Tatsachenbehauptungen auf, sondern nimmt Wertungen vor, bei denen nicht eindeutig ist, welchen Tatsachenkern der Vater behaupten will. - Zudem hat der Vater die von ihm angeführten Ablehnungsgründe nicht glaubhaft gemacht. Auch hier wird nur pauschal verleumdet, ohne auch nur einen Grund als Begründung zu nennen. Hier entsteht die Frage, warum Richter Groth nicht die angeblichen Mängel durch einen richterlichen Hinweis heilt. Dies ist offensichtlich nicht möglich, da tatsächlich die Mängel gar nicht vorhanden sind. Auch hier wird das rechtliche Gehör vom Richter massiv verweigert. An einem Punkt wird die Unsinnigkeit der Darstellungen von Richter Groth dargelegt. Bezüglich der Glaubhaftmachung hat der Richter eindeutig gelogen, den in der Ablehnung vom 17.8.19 heißt es, „Die Beweise für diesen Antrag ergeben sich aus den einzelnen Akten und der Zeugenaussagen der Protokollantin.“ Somit ist die Glaubhaftmachung durch Akteneinsicht durch den Richter gegeben, der Antragsteller ist nicht verantwortlich für die Faulheit des Richters, dem es zu offensichtlich viel ist, Akten einzusehen. Die Zeugenaussage der Protokollantin ist nach allgemeiner Auffassung möglich, da sie als Gerichtsangestellte dem Gericht sofort zur Verfügung steht, die die Forderung nach § 294 II erfüllt., die sofort verwendet wird „Der Vater ist vom Senat bereits mit Beschluss vom 16. August 2019 im Verfahren 13 WF 108/19 darauf hingewiesen worden, dass Ablehnungsgesuche aus den genannten Gründen nicht zum Erfolg führen.“ Diese Darstellung von Richter Groth ist nur von Willkür gekennzeichnet und gehört nicht zu dem hiesigen Verfahren, denn der Beschluß, basiert auf eine Ablehnung vom 22.6.19 (Umfang ca. 2 Seiten), die einen gänzlich anderen Inhalt, wie in der Ablehnung vom 17.8.19 (Umfang ca ´. 42 Seiten), hatte, 6 Der Beschluß vom 16.8.19 im Verfahren 13 WE 108/19 ist ebenso unsachlich, wie der hiesige Beschluß vom 12.8.20, in welchem die Darstellungen gehört nicht zu dem hiesigen Verfahren nur blind übernommen wurden, wodurch auch Punkte als Gründe aufgeführt werden, die gar nicht in diesem Verfahren (z.B. vorsorgliche Ablehnung) zur Debatte stehen. Dieses zeigt wieder die rechtliche Gehörsversagung durch den Richter Groth. . Unter B. heißt es unter 3. : „Im Verfahren 5 AR 22/19 bzw. 22 F 3123/16 erklärt die Richterin im Beschluß vom 14.5.19 als dienstliche Äußerung : „Meiner Ansicht nach liegt kein Grund vor, mich für befangen zu halten. Das Befangenheitsge- such dürfte schon deshalb unzulässig sein, weil es durch den Großvater als nicht am Verfahren beteiligte Person gestellt worden ist. Hierauf hat bereits der vertretungsweise zuständige Kollege Doktor Zirkel hingewiesen. An der Unzulässigkeit dürfte sich auch nichts ändern wenn er, was der Großvater anführt, in den von ihm geführten Umgangsverfahren 22 F1511/19 und 22 F1683/19 Befangenheitsantrag gestellt hätte. Zu den genannten Verfahren liegen im übrigen bisher keine Befangenheitsgesuch gegen mich vor. Das Befangenheitsgesuch dürfte weiterhin deshalb unzulässig sein, weil es nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 48 Familienverfahrensgesetz ist nicht möglich, da diese Vorschrift durch § 166 Familienverfahrens- gesetz als lex specialis verdrängt wird.“ „Hier wird von der Richterin getäuscht, es werden Beschlüsse im anscheinend abgeschlossenen Verfahren getroffen und andererseits wird wieder auf die Abgeschlossenheit der Thematik abgestellt. Was An sich schon unsinnig ist, da eine Verfassungsbeschwerde läuft und eine Überprüfung nach § 48 FamFG beantragt wurde. Falsch wird hier täuschend dargestellt, dass der Großvater ein Ablehnungsgesuch in dem Verfahren 22 F 3123/16 gestellt habe, was total unsinnig ist, da der Antrag in einem Umgangsverfahren erfolgte, welches dann die Verfahrens-Nr. 22 F 1683/19 erhielt. Im Beschluß vom 15.5.19 wird auch mit der Aussage, An der Unzulässigkeit dürfte sich auch nichts ändern wenn er, was der Großvater anführt, in den von ihm geführten Umgangsverfahren 22 F1511/19 und 22 F1683/19 Befangenheitsantrag gestellt hätte ist nur betrügerisch, denn es ist ganz offensichtlich, dass der Antrag auf Ablehnung in Zusammenhang des Umgangsverfahren gestellt wurde.““ Hierauf reagiert der Richter Groth im Beschluß vom 12.8.20 wie folgt : „Konkret vorgetragen hat der Vater, die abgelehnte Richterin habe im Verfahren 22 F 3123/16 dienstlich erklärt, der Befangenheitsantrag des Großvaters sei schon deshalb unzulässig, weil dieser kein Verfahrensbeteiligter sei. An der Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ändere sich nichts, wenn der Großvater anführe, die Befangenheitsanträge in dem von ihm geführten Umgangsverfahren 22 F 1511/19 und 22 F 1683/19 gestellt zu haben. Denn in den genannten Verfahren lägen keine gegen die Abteilungsrichterin gerichteten Befangenheitsgesuche vor. Unzulässig sei das Befangenheitsgesuch auch deshalb, weil es nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt worden sei“ Das Unbegreifliche, ist die unterschiedliche Bewertung in diesem Verfahren und im Verfahren 13 WF 99/19 durch den Richter Groth in ein und derselben Sache. Im Beschluß vom 23.1.20 wird der Richter Menne für den auch im hiesigen Verfahren anstehenden Problematik (Falschzuordnung von Ablehnung zu Verfahren). So heißt es im Verfahren 13 WF 99/19 im Beschluß vom 23.1.20 „ II. b) Vorliegend besteht auch aus Sicht eines vernünftig denkenden Beteiligten Anlass zur Annahme, dass der zuständige Richter am Kammergericht der Sache nicht mehr unvoreingenommen gegenübersteht. Zwar berechtigt allein der Umstand, dass ein Richter einen Schriftsatz in einem Verfahren übersieht, für sich genommen noch nicht den Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit. Anders ist es jedoch dann, wenn der Eindruck entsteht, dass ein mehrmals wiederholter Vortrag nicht zur Kenntnis genommen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Großvater hatte von 7 vornherein klargestellt, dass sich sein Ablehnungsgesuch nicht auf das vorliegende Verfahren bezieht. Dies ergab sich bereits aus dem Ablehnungsgesuch vom 3.3.2019 selbst, da der Großvater in der Begründung auf das hiesige Verfahren als Parallelverfahren Bezug nahm. Des Weiteren hat der Großvater ganz ausdrücklich in dem Schriftsatz vom 21.3.2019 klargestellt, dass er nicht in dem vorliegenden abgeschlossenen Verfahren, sondern in dem von ihm zwischenzeitlich eingeleiteten Verfahren auf Umgang mit seiner Enkeltochter das Ablehnungsgesuch eingereicht habe. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Vater in seiner Begründung vom 21.5.2019 ausgeführt, dass der von ihm angefochtene Beschluss des Amtsgerichtes vom 14.5.2019 auf der Unterstellung beruhe, dass er den Ablehnungsantrag in dem Verfahren 22 F 3123/16 beantragt habe. Der Großvater hat im Weiteren ausgeführt, dass dies unsinnig sei und sich das Ablehnungsgesuch auf die von ihm eingeleiteten Umgangsverfahren bezogen habe. In der Entscheidung des Kammergerichts vom 6.9.2019 ist hierauf nicht eingegangen worden, sondern wiederum ausgeführt worden, dass der als nicht vertretungsbefugter Verfahrensbevollmächtigte bezeichnete Großvater das Ablehnungsgesuch im Verfahren 22 F 3123/16 angebracht habe. Zur Begründung ist darauf verwiesen worden, dass der Vater das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens in dem Ablehnungsgesuch erwähnt habe. ln seiner Anhörungsrüge vom 24.9.2019 hat der Großvater wiederum darauf hingewiesen, dass er nicht als Bevollmächtigter gehandelt habe, sondern einen eigenen Antrag in eigener Person auf Umgang gestellt habe. Hierauf habe er nochmals mit Schriftsatz vom 21.3.2019 explizit hingewiesen. ln dem unter dem 31.10.2019 ausgefertigten Schreiben des zuständigen Einzelrichters ist den: Großvater erneut mitgeteilt worden, dass die Anhörungsrüge unzulässig sei, weil die Rüge von ihm persönlich erhoben worden sei, er aber nicht an dem vorliegenden Verfahren beteiligt sei. Damit kann sich auch einem objektiv Denkenden der Eindruck aufdrängen, dass der Vortrag des Großvaters, wonach er im vorliegenden Verfahren gar kein Ablehnungsgesuch gestellt habe, sondern sich dieses ausschließlich auf die von ihm zwischenzeitlich eingeleiteten Umgangsverfahren bezogen habe, nicht zur Kenntnis genommen wird. ………… „ Alle diese Gründe wirken auch für die Richterin Gebhardt in dieser Sache, wobei bei ihr noch eine Vielzahl von Erinnerungen und Hinweisen hinzukommen, z.B. ein Schreiben vom 30.10.19 , 19.6.19 im Verfahren 22 F 1683/19 und viele Dienstaufsichtsbeschwerden bei dem AG, Kammergericht und Justizminister. Auch in anderen Verfahren wurde die Richterin auf die falschen Zuordnung der Ablehnung vom 3.3.19 im Verfahren 22 F 1683/19 (zum 22 F 3123/16) hingewiesen sh. weiter unten. Dies erfolgte z.B. in den Verfahren 5 AR 35/19 und 5 AR 22/19. Insgesamt kann über 30 Informationen zur Falschzuordnung der Ablehnung gesprochen werden, wie groß muß der Starrsinn der Richterin sein, die jetzt noch behauptet die Ablehnung gehöre zum Verfahren 22 F 3123/16, obwohl in der Zwischenzeit ein Beschluß vom 31.1.20 im Verfahren 13 WF 99/19 das Gegenteil festlegt. Hier ist nicht vorstellbar, dass der Richter Groth den Beschluß vom 12.8.20 im Vollbesitz seiner gesundheitlichen Kräfte erstellt hat, denn hier wird voll gegensätzlich gehandelt. Oder es liegt hier bewusstes betrügerisches Verhalten vor. Dies wird auch in den weiteren Ausführungen des Richter Groth im Beschluß vom 12.8.20 Ersichtlich, die an Unsinnigkeit aus Sicht des Schreibenden nicht zu übertreffen ist. „lm vorliegenden Fall ist die Vielzahl der von dem Vater und dem Großvater — letzterer teilweise als Bevollmächtigter des Vaters, teilweise in eigener Sache — gestellten Antrage zu berücksichtigen. Die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag jedoch ein Verhalten, bei dem der abgelehnte Richter auf der falschen Zuordnung beharrt. In diesem Fall kann sich der Eindruck aufdrangen, der Richter nehme die Eingaben nicht zur Kenntnis oder sei nicht bereit, einen einmal begangenen Fehler zu korrigieren. Beides kann auf eine Voreingenommenheit hindeuten (vergleiche Beschluss des Senats vom 23 Januar 2020 im Verfahren 13 WF 99/19). lm vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine falsche Zuordnung einer Eingabe des Großvaters geltend gemacht wird. Das Familiengericht hat die Eingabe nicht zu dem vom Großvater eingeleiteten Umgangsverfahren genommen, sondern zum Sorgerechtsverfahren der Eltern; im Sorgerechtsverfahren hat es dem Grollvater vorgehalten, er sei nicht Verfahrensbeteiligter , außerdem sei das Sorgerechtsverfahren beendet. Ein solches Vorgehen ist nicht geeignet, eine Voreingenommenheit gegen den Vater zu begründen. Dies gilt jedenfalls, 8 wenn das Verhalten zugrunde gelegt wird, das der Vater es im Ablehnungsgesuch geschildert hat.“ Bei Richter Menne reichen für Richter Groth ca. 10 Hinweise auf die Falsche Zuordnung Zur Begründetheit einer Ablehnung aus bei der Richterin dagegen werden über 30 Hinweise einfach negiert. Gab es hier persönliche Gründe für Richter Groth gegen Richter Menne, oder wieso wird hier unterschiedlich gewertet ? Richter Groth meint „lm vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine falsche Zuordnung einer Eingabe des Großvaters geltend gemacht wird. Diese Unterscheidung ist nur unsinnig, denn eine Eingabezuordnung stand nie zu Debatte. Auch dürfte die Notwendigkeit einer Zuordnung bei einer „Eingabe“ zu dem Verfahren erfolgen, in welchem sie eingereicht wurde. Wieso dass hier nicht der Fall sein soll wurde nicht begründet. Es wird auch immer von einem Ablehnungsantrag gesprochen. Auch hätte die Richterin sofort erkennen müssen, dass der Großvater nicht Beteiligter des Verfahrens 22 F 3123/16 ist und durch Hinweis eine Klärung veranlassen müssen. Dies wurde aber wohlweislich vermieden und somit ist hier eine bewusste betrügerische Handlung der Richterin zu konstatieren. Im Verfahren 13 WF 99/19 Beschluß vom 31.1.20 heißt es : „Die Anhörungsrüge des Großvaters ist zulässig und begründet mit der Folge, dass über die sofortige Beschwerde über die Entscheidung des Amtsgerichts vom 14. Mai 2019 neu zu entscheiden ist. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 44 Abs. 1 Nummer 1 und 2 FamFG statthaft. Gegen die Entscheidung vom 6. September 2019 ist ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nicht gegeben und der Anspruch des Großvaters auf rechtliches Gehör ist in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, denn der mehrfache Hinweis des Großvaters, dass das von ihm angebrachte Ablehnungsgesuch sich nicht auf das vorliegende Verfahren beziehe, ist nicht beachtet worden. Wäre der Hinweis berücksichtigt worden, so hätte der Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2019 schon deshalb aufgehoben werden müssen, weil ein Ablehnungsgesuch des Großvaters im vorliegenden Verfahren nicht vorliegt. Vielmehr lag es bereits nach dem Inhalt des Schreibens vom 3. März 2019 nahe und ist vom Großvater nachträglich mit dem Schreiben vom 21. März 2019 klargestellt worden, dass sich das von ihm angebrachte Ablehnungsgesuch auf die Verfahren 22 F 1511/19 und 22 F 1683/19 beziehen sollte. Die Anhörungsrüge ist auch rechtzeitig angebracht worden (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG). 2. Die sofortige Beschwerde des Großvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2019 ist gemäß §§ 6 FamFG, 46 Abs. 2, 567 ff., 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, denn der Großvater hat im vorliegenden Verfahren kein Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Gebhardt angebracht. Mithin konnte ein solches auch nicht zurückgewiesen werden. Die angefochtene Entscheidung ist daher ersatzlos aufzuheben. Über das von dem Großvater unter dem 3. März 2019 angebrachte Ablehnungsgesuch wird nunmehr den tatsächlich betroffenen Verfahren 22 F 1511/19 sowie 22 F 1683/19 zuzuordnen und darüber in diesem Verfahren zu entscheiden sein. 3“ hier wird eindeutig die falsche Zuordnung kritisiert. Die Glaubhaftmachung ist durch das Prüfen in den benannten Verfahrensakten gesichert. ...............